Satzung des Vereins „Fernmeldemuseum Leer e.V.“.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: ,, Fernmeldemuseum Leer“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leer.
Der Verein wurde in der Gründungsversammlung am 02.03.2006 errichtet.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zwecke des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Den Betrieb des Fernmeldemuseums Leer inkl. Sammlung und Erhaltung historischer Fernmeldetechnik und Darstellung der technischen Entwicklung.
– Abhalten von Führungen und Fachvorträgen für die Öffentlichkeit.
– Wissensvermittlung für schulische Zwecke (projektbezogener Unterricht für allgemeinbildende Schulen und Fachhochschulen).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft beginnt am Anfang des Monats, welcher der Aufnahmeentscheidung folgt. Die Aufnahme und der Beginn der Mitgliedschaft sind dem neuen Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotzt Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied der Grund der Ausschließung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich (gegen Einschreiben) bekannt zumachen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden wiederkehrende Beiträge erhoben. Im Eintrittsmonat ist der Jahresbeitrag in voller Höhe zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen, in der das Einziehungsverfahren näher geregelt werden kann. Sonstige Beiträge (Aufnahmegebühr, einmalige Umlagen, Sach- oder Dienstleistungen) werden nicht erhoben.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des§ 26 BGB besteht aus: a.·dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassenwart
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 500,-€ sowie zum Erwerb, zur Belastung und zur Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zu seiner jeweiligen Neuwahl im Amt. In Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende und der Schriftführer, in Kalenderjahren mit ungeraden Jahreszahlen werden der 2. Vorsitzende und der Kassenwart neu gewählt. Um in diesen Wahlrhythmus zu kommen, beträgt – je nach Kalenderjahr – die Amtszeit eines Teils der Vorstandsmitglieder bei ihrer Erstbestellung im Gründungsjahr nur ein Jahr.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand oder auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren, und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversarnrnlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstandes.
b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e. Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Vorstands, soweit sie zustimmungspflichtig sind (§ 7 derSatzung)
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
g. Wahl von zwei Kassenprüfern.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversarnrnlung.
Während der Mitgliederversarnrnlung besteht Rauchverbot.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversarmmlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand (in vertretungsberechtigter Zahl) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversarnrnlung wird vorn 1. Vorsitzenden geleitet, sofern die Mitgliederversarnrnlung keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversarnrnlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(6) Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im erstenWahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Vorstandswahlen „en bloc“ sind nicht zulässig.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Das Protokoll.ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Hat während der Mitgliederversammlung der Versammlungsleiter gewechselt, unterschreibt nur der letzte Versammlungsleiter. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der geänderten Bestimmungen anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied des Vorstands schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die innerhalb der Frist ·eingegangenen Anträge brauchen den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung nicht mitgeteilt zu werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversarnrnlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer (zwei) und ein Vertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind. Sie haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zuberichten. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr zu prüfen.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversarnrnlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitglieder¬- versammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der gemeinnützigen Stiftung „Betreuungswerk Post-Postbank-Telekom“ zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die ursprüngliche Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom · 02.03.2006 beschlossen.
Leer, 02.03.2006 bei Gründung: mindestens 7 Unterschriften
Diese vorstehende Satzung wurde durch Änderung zuletzt in der Mitgliederversammlung vom 15.02.2023 beschlossen.
Unterschriften des Vorstandes: